Satzung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Burschenverein Gernlinden e.V.".
2. Nach der Vereinschronik wurde der Verein am 25. Mai 1961 gegründet.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Gernlinden.
4. Der Verein ist überparteilich. Er ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein erstrebt in gemeinnütziger Weise die Förderung der Kameradschaft unter seinen Mitgliedern.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Als seine Aufgaben betrachtet der Verein
a) die Pflege des Brauchtums,
b) die Förderung der Geselligkeit,
c) die Festigung der menschlichen Beziehungen zwischen der älteren und jüngeren Generation.
4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können sein
a) Burschen, die älter als 14 Jahre sind und sich selbstlos zu den Aufgaben des Burschenvereins bekennen,
b) fördernde Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
2. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch finanzielle Beiträge.
3. Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede männliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Gernlinden haben.
2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Mit der Mitgliedskarte erhält jeder Neuaufgenommene eine Satzung.
5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt,
b) durch Streichung von der Mitgliederliste,
c) durch Ausschluß,
d) mit den Tod des Mitglieds.
2. Der Austritt ist wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Satzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat einen Jahresmitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe in einer extra Beitragsordnung festgesetzt wird, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet.
2. Jugendliche unter 16 Jahren und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) Der Vorstand
b) Die Mitglieder
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem 1. Schriftführer
dem 2. Schriftführer
dem 1. Kassier
dem 2. Kassier
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlußfassung über die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern,
g) Beschlußfassung über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften.
2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über Euro 51.12 sind dem Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. Für Rechtsgeschäfte bis Euro 51.12 genügt die Zustimmung des Vorsitzenden.
§ 10 Sitzung des Vorstandes
1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wen mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 Kassenführer
1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Auf Verlangen des Vorsitzenden ist eine Zwischenbilanz zu erstellen und Einsicht in das Kassenbuch zu gewähren. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden - geleistet werden.
3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
b) Festsetzung des Vorstands,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
d) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
4. Jedes Mitglied kann vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen muß die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprechung einem Wahlausschuß übertragen werden.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wen mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist jedoch ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14 Ehrungen
Personen, die sich um den Burschenverein auf besondere Weise verdient gemacht haben, können vom
Vorstand besonders geehrt werden.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Bei dieser Versammlung wird auch entschieden an welche soziale Einrichtung das
Vereinsvermögen gehen soll.
§ 16 Gültigkeit
Diese Satzung tritt am 19.12.2013 in Kraft. Sie wurde in der Mitgliederversammlung am 19.12.2013
beschlossen.
Die bisherige Satzung verliert hiermit ihre Gültigkeit.
1. Der Verein führt den Namen "Burschenverein Gernlinden e.V.".
2. Nach der Vereinschronik wurde der Verein am 25. Mai 1961 gegründet.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Gernlinden.
4. Der Verein ist überparteilich. Er ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein erstrebt in gemeinnütziger Weise die Förderung der Kameradschaft unter seinen Mitgliedern.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Als seine Aufgaben betrachtet der Verein
a) die Pflege des Brauchtums,
b) die Förderung der Geselligkeit,
c) die Festigung der menschlichen Beziehungen zwischen der älteren und jüngeren Generation.
4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können sein
a) Burschen, die älter als 14 Jahre sind und sich selbstlos zu den Aufgaben des Burschenvereins bekennen,
b) fördernde Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
2. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch finanzielle Beiträge.
3. Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede männliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Gernlinden haben.
2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Mit der Mitgliedskarte erhält jeder Neuaufgenommene eine Satzung.
5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt,
b) durch Streichung von der Mitgliederliste,
c) durch Ausschluß,
d) mit den Tod des Mitglieds.
2. Der Austritt ist wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Satzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat einen Jahresmitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe in einer extra Beitragsordnung festgesetzt wird, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet.
2. Jugendliche unter 16 Jahren und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) Der Vorstand
b) Die Mitglieder
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem 1. Schriftführer
dem 2. Schriftführer
dem 1. Kassier
dem 2. Kassier
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlußfassung über die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern,
g) Beschlußfassung über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften.
2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über Euro 51.12 sind dem Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. Für Rechtsgeschäfte bis Euro 51.12 genügt die Zustimmung des Vorsitzenden.
§ 10 Sitzung des Vorstandes
1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wen mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 Kassenführer
1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Auf Verlangen des Vorsitzenden ist eine Zwischenbilanz zu erstellen und Einsicht in das Kassenbuch zu gewähren. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden - geleistet werden.
3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
b) Festsetzung des Vorstands,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
d) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
4. Jedes Mitglied kann vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen muß die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprechung einem Wahlausschuß übertragen werden.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wen mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist jedoch ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14 Ehrungen
Personen, die sich um den Burschenverein auf besondere Weise verdient gemacht haben, können vom
Vorstand besonders geehrt werden.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Bei dieser Versammlung wird auch entschieden an welche soziale Einrichtung das
Vereinsvermögen gehen soll.
§ 16 Gültigkeit
Diese Satzung tritt am 19.12.2013 in Kraft. Sie wurde in der Mitgliederversammlung am 19.12.2013
beschlossen.
Die bisherige Satzung verliert hiermit ihre Gültigkeit.
Publiziert am: Samstag, 23. Dezember 2006 (42356 mal gelesen)
Copyright © by Burschenverein Gernlinden e.V.
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